Liebe Freundinnen und Freunde,
hier die aktuellsten Informationen zum überarbeiten Soforthilfeprogramm des Landes zusammengefasst.
Ab Heute werden demnach zwei neue Richtlinien in Kraft treten und die Zuschüsse über die NBank wie folgt geregelt werden:
(A) Kleinstunternehmen bis 10 Beschäftigte (Soforthilfeprogramm des Bundes; Auszahlung über NBank):
bis 5 Beschäftigte: einmalige Soforthilfe bis zu 9.000 €
bis 10 Beschäftigte: einmalige Soforthilfe bis zu 15.000 €
Die bisherige Richtlinie „bis 5 Personen: 3.000€; bis 10 Personen: 5.000€ tritt außer Kraft!)
Antragsberechtigt sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen (einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion) mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent). Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).
(B) Kleinunternehmen bis 49 Beschäftigte (Soforthilfeprogramm des Landes; Auszahlung über NBank)
von 11 bis 30 Beschäftigte: einmalige Soforthilfe bis zu 20.000 €
von 31 bis 49 Beschäftigten: einmalige Soforthilfe von bis zu 25.000 Euro
Die bisherige Richtlinie „bis 30 Personen: 10.000 €; bis 49 Personen: 20.000 € tritt außer Kraft!)
Antragsberechtigt sind kleine (einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion) und Angehörige der Freien Berufe mit 11 bis 49 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent zum Zeitpunkt der Antragstellung). Die Antragstellerinnen oder Antragssteller müssen versichern, dass sie durch die Covid-19-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, die ihre Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Die Angaben sind in Vollzeitäquivalenten zu tätigen. Dabei sind Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte im Verhältnis ihrer anteiligen Arbeitszeit zu berücksichtigen. Die konkrete Einmalzahlung orientiert sich an einem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für drei aufeinander folgende Monate.
In beiden Richtlinien ist eine Abdeckung der Lebenshaltungskosten nach ausdrücklicher Vorgabe des BMWi nicht Bestandteil der Förderung. Sollten die Lebenshaltungskosten nicht gedeckt sein, kann ergänzend die Grundsicherung nach Arbeitslosengeld II
Und aus dem Wirtschaftsministerium direkt noch folgende Information:
Am 24.03.2020 ist Niedersachsen als eines der ersten Bundesländer mit einem eigenen Corona-Soforthilfeprogramm „Liquiditätssicherung für kleine Unternehmen“ an den Start gegangen. Bei der Formulierung dieses Programms haben wir uns seinerzeit sehr eng an den damals bekannten Entwürfen des Bundes für eine Bundesförderung orientiert. Unser Ziel war es, damals wie heute, für Niedersachsen eine Förderung auf den Weg zu bringen, die den Regelungen des Bundes und des Großteils der Länder entspricht. Leider waren die ersten Entwürfe der Bundesförderung sehr kompliziert und restriktiv. Wir waren deshalb gezwungen, diese Regelungen, quasi im vorauseilenden Gehorsam, für unser eigenes Förderprogramm zu übernehmen, um die Kompatibilität mit dem Bundesprogramm nicht zu gefährden.
Parallel dazu haben wir aber intensiv mit dem Bund verhandelt und unsere Forderungen und Wünsche auf vielen Ebenen eingebracht. Die nunmehr am Ende der vergangenen Woche durch Bundestag und Bundesrat beschlossenen Regelungen haben sich dadurch deutlich verbessert und entsprechen nunmehr weitgehend den Vorstellungen Niedersachsens.
Die erste Richtlinie, „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“ setzt die Bundesförderung eins-zu-eins um und richtet sich an Soloselbständige, freiberuflich Tätige und Kleinstunternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten. Diese können in zwei Stufen Zuschüsse von bis zu 9.000 € (bei Unternehmen bis 5 Beschäftigten) bzw. 15.000 € (bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten) zur Deckung ihres betrieblichen Defizites (d.h. des Saldos aus Einnahmen und Ausgaben) erhalten. Eine Inanspruchnahme persönlicher oder betrieblicher Rücklagen ist dabei nicht mehr notwendig. Diese werden nicht auf eine Förderung angerechnet. Dieser Punkt war vielen von Ihnen wichtig, gemeinsam haben wir dieses Anliegen erfolgreich beim Bund einbringen können. Außerdem ist es gelungen, den Antrag weniger bürokratisch zu gestalten, was ebenfalls vielfach gefordert wurde.
Die zweite Richtlinie „Corona-Soforthilfe für Kleinunternehmen“ richtet sich an Unternehmen und freiberuflich Tätige mit 11-49 Beschäftigten.
Auch hier erfolgt die Förderung in zwei Stufen:
Bis zu 20.000 € für Unternehmen mit 11-30 Beschäftigten und bis zu 25.000 € für Unternehmen mit 31-49 Beschäftigten.
Die übrigen Regelungen sind in beiden Richtlinien identisch.
In beiden Richtlinien ist eine Abdeckung der Lebenshaltungskosten nach ausdrücklicher Vorgabe des BMWi nicht Bestandteil der Förderung. Sollten die Lebenshaltungskosten nicht gedeckt sein, kann ergänzend die Grundsicherung nach Arbeitslosengeld II beantragt werden.
Da in den vergangenen Tagen bereits tausende Anträge eingegangen und bearbeitet worden sind, wird allen bisherigen Antragstellerinnen und Antragstellern die Möglichkeit eröffnen, ihren Antrag auf die neuen Richtlinien umzustellen, da diese im Regelfall besser dotiert sind. Die NBank wird dazu in den nächsten Tagen alle Betroffenen anschreiben und ihnen diese Möglichkeit eröffnen, ergänzend zu der schon erhaltenen Förderung des Landes eine weitere Unterstützung zu erhalten. Ein schon erhaltener Förderbetrag wird allerdings angerechnet, sollte sich nach der neuen Fördermöglichkeit aufgrund der Vorgaben des Bundes eine höhere Summe ergeben. So wird eine Doppelförderung vermieden. Benötigt werden dazu nur einige wenige Informationen zur Ertragsvorausschau der kommenden Monate. Mit Veröffentlichung der neuen Richtlinien werden alle Neuanträge auf die neuen Richtlinien umgestellt.